SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

 
Der Verein führt den Namen Tennisclub Beucha (TC Beucha). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz „e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Beucha. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports. Ein Hauptzweck des Vereins ist u. a. die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 
§ 3 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 18 Jahren. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Über die Aufnahme/Ablehnung entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden, spätestens zum 30.11. eines Jahres. Der Ausschluß eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein in Verzug ist.

Vor der Entscheidung über den Ausschluß hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.

 
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge und eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Beiträge, sonstigen Gebühren, Aufnahmegebühr und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Betragsordnung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
 
§ 6 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

 
§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben,
- Abnahme der Jahresrechnung,
- Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan,
- Investitionen über 50.000 DM.

Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

Mitgliederversammlungen sollen vom Vorstand durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Jedes Mitglied kann einen Antrag zur Tagesordnung stellen, dieser ist schriftlich und mindestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Abstimmungen/Wahlen erfolgen offen, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl fordert. Über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 
  § 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
- Vorsitzender
- 1. Stellvertretender Vorsitzender
- 2. Stellvertretender Vorsitzender
- Schatzmeister
- Öffentlichkeitsreferent
- Sportwart
- Beisitzer
Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der Vorsitzende, der 1. Stellvertretende Vorsitzende und der 2. Stellvertretende Vorsitzende. Im Innenverhältnis ist jeder gemeinsam mit einem anderen vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

Der Vorstand ist für die Angelegenheit des Vereins zuständig soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.
Der Vorstand bestimmt den Umfang der Handlungsvollmacht für den Schatzmeister.

 
§ 9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege des Vereins, die Kassenführung sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Über das Ergebnis ist jährlich zu berichten. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 
§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wird.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn eine Mehrheit von 2/3 der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern, bei der mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, dafür stimmt.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Beucha, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports nutzen darf.

Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

 
§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 10.12.1998 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Änderung / Ergänzung zum § 8 durch die Mitgliederversammlung am 05.09.2013