§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der
Verein führt den Namen Tennisclub Beucha (TC Beucha). Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung erhält der
Vereinsname den Zusatz „e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Beucha. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit |
Vereinszweck
ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports.
Ein Hauptzweck des Vereins ist u. a. die sportliche Förderung von
Kindern und Jugendlichen. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden. |
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§ 3 Mitgliedschaft |
Vereinsmitglieder
können natürliche und juristische Personen werden. Jugendliche unter 18
Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 18 Jahren. Die Mitgliedschaft ist
durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Über die Aufnahme/Ablehnung
entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der
Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft |
Die
Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluß
oder Tod. Der Austritt kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden,
spätestens zum 30.11. eines Jahres. Der Ausschluß eines ordentlichen
Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das
Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein in Verzug ist.
Vor
der Entscheidung über den Ausschluß hat der Vorstand dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu
ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen
schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist
schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem
Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen
kein Beschwerderecht zu. |
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§ 5 Mitgliedsbeiträge |
Von
den Mitgliedern werden Beiträge und eine einmalige Aufnahmegebühr
erhoben. Die Höhe der Beiträge, sonstigen Gebühren, Aufnahmegebühr und
die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer
Betragsordnung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. |
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§ 6 Organe des Vereins |
Vereinsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
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§ 7 Mitgliederversammlung |
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben,
- Abnahme der Jahresrechnung,
- Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan,
- Investitionen über 50.000 DM.
Eine
Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand
einzuberufen, wenn das mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten
Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes schriftlich
gegenüber dem Vorstand verlangen.
Mitgliederversammlungen
sollen vom Vorstand durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 4
Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Jedes
Mitglied kann einen Antrag zur Tagesordnung stellen, dieser ist
schriftlich und mindestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin beim
Vorstand einzureichen.
Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit gefaßt; Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit
der anwesenden Mitglieder, wobei 50% der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sein müssen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die
Abstimmungen/Wahlen erfolgen offen, wenn nicht die Mehrheit der
anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl fordert. Über Verlauf und
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das
von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
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§ 8 Vorstand |
Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
- Vorsitzender
- 1. Stellvertretender Vorsitzender
- 2. Stellvertretender Vorsitzender
- Schatzmeister
- Öffentlichkeitsreferent
- Sportwart
- Beisitzer
Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der Vorsitzende, der 1.
Stellvertretende Vorsitzende und der 2. Stellvertretende Vorsitzende.
Im Innenverhältnis ist jeder gemeinsam mit einem anderen
vertretungsberechtigt.
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die
Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der
Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
Der
Vorstand ist für die Angelegenheit des Vereins zuständig soweit sie
nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand gibt sich
eine Geschäftsordnung.
Der
Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch
über alle Einnahmen und Ausgaben und nimmt alle Zahlungen für den
Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.
Der Vorstand bestimmt den Umfang der Handlungsvollmacht für den Schatzmeister. |
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§ 9 Kassenprüfer |
Die
Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten
Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen.
Die Kassenprüfer prüfen die
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege des Vereins, die
Kassenführung sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre
Unterschrift. Über das Ergebnis ist jährlich zu berichten. Die
Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. |
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§ 10 Auflösung des Vereins |
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die
Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wird.
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, wenn eine Mehrheit von 2/3 der erschienen
stimmberechtigten Mitgliedern, bei der mindestens die Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, dafür stimmt.
Bei
Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde
Beucha, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zur Förderung des Sports nutzen darf.
Die
Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren
können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden
Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. |
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§ 11 Inkrafttreten |
Die
Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 10.12.1998
beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Änderung / Ergänzung zum § 8 durch die Mitgliederversammlung am 05.09.2013
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